Dort wird als tatbestandsmässig einzig der Analverkehr und der ungeschützte Vaginalverkehr erwähnt, unter Aufführung der jeweils dazugehörigen relevanten Indizien und Tatbestandselemente. Passend dazu wird im Titel «sexuelle Nötigung» (bezogen auf den Analverkehr) und «Vergewaltigung, ev. Schändung» (bezogen auf den Vaginalverkehr) angeklagt.