7 klar aus der staatsanwaltlichen Formulierung und bildet die einzige tatsachenbasierte Grundlage für den zweiten rechtlichen Tatvorwurf der Staatsanwaltschaft, nämlich der Vergewaltigung, ev. Schändung. Letzte Unklarheiten werden schliesslich durch den vierten Absatz, das Fazit, beseitigt. Dort wird als tatbestandsmässig einzig der Analverkehr und der ungeschützte Vaginalverkehr erwähnt, unter Aufführung der jeweils dazugehörigen relevanten Indizien und Tatbestandselemente.