Dabei wird vorab der Versuch des Beschuldigten erwähnt, zuerst mit den Fingern in die Scheide des Opfers einzudringen, worauf dieses sich fluchtartig ganz zur Wand hingelegt und ihm den Rücken zugedreht habe. Auch diese Handlung ist von der Anklage offensichtlich nicht als eigenständiger Tatvorwurf mitumfasst, fehlt doch auch dort die Erwähnung weiterer Tatbestandsmerkmale sowie die Erwähnung dieses Vorfalls in der Zusammenfassung der sachverhaltlich relevanten Tatvorwürfe im letzten Absatz. Der eigentliche Tatvorwurf des dritten Absatzes, nämlich der vaginale Geschlechtsverkehr ohne Kondom gegen den Willen des Opfers, ergibt sich indessen