Sie dienen in der Anklageschrift der Aufklärung über die Vorgeschichte, welche letztendlich zu den Tatvorwürfen führte. Soweit im letzten Satz dieses Absatzes eine unerwünschte Berührung des Anus erwähnt wird, kann auch diese nicht als mitangeklagt erachtet werden, da keine weiteren Tatbestandsmerkmale dazu erwähnt werden (wie z.B. er setzte sich damit über ihren Willen hinweg). Zudem ist diese Handlung auch nicht in der Zusammenfassung der sachverhaltlich relevanten Tatvorwürfe im letzten Absatz enthalten. Im zweiten Absatz folgt der sachverhaltlich klar als Vorwurf auszumachende Vorfall der Analpenetration.