Sie ist somit von einer angeklagten Mehrfachbegehung sowohl der sexuellen Nötigung als auch der Vergewaltigung und der eventualiter aufgeführten Schändung ausgegangen. Dennoch hat sie nach der Prüfung einen Freispruch «nur» für die jeweilige Einfachbegehung der angeklagten Tatbestände ausgefällt. Bereits aus dem Titel des Tatvorwurfs ergibt sich, dass die Anklagebehörde dem Beschuldigten lediglich eine einmalige sexuelle Nötigung und zusätzlich (für einen anderen Tatkomplex) lediglich eine einmalige Vergewaltigung, ev. Schändung zum Vorwurf macht. Hätte sie mit diesen beiden Tatbeständen mehrere Vorgänge an besagtem Abend belegen wollen, hätte sie alle drei Tatbestände in der Anklage als