612, zweitletzter Absatz) ev. Schändung (pag. 617) Die Vorinstanz ist damit irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass alle in der Anklageschrift beschriebenen, unliebsamen sexuellen Handlungen (Anfassen am Anus, anale Penetration, versuchtes vaginales Eindringen mit den Fingern und vaginaler Geschlechtsverkehr ohne Kondom) angeklagt und unter allen im Titel zum Sachverhalt erwähnten rechtlichen Tatbestandsvorwürfen zu prüfen seien. Sie ist somit von einer angeklagten Mehrfachbegehung sowohl der sexuellen Nötigung als auch der Vergewaltigung und der eventualiter aufgeführten Schändung ausgegangen.