Aufgrund der eigenständigen Berufung der Generalstaatsanwaltschaft und der Anschlussberufung der Privatklägerin ist die Kammer nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das Urteil hinsichtlich der angefochtenen Punkte auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung