IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen sind hingegen die Freisprüche vom Vorwurf der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung, evtl. der Schändung (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ebenfalls nicht rechtskräftig und zu überprüfen sind die mit den angefochtenen Punkten zusammenhängenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. II. und Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).