5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung und Anschlussberufungen ist vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte (ohne Kostenfolgen) zur Bezahlung von CHF 7'500.00 Genugtuung zzgl. 5 % Zins seit dem 5. Juni 2020 an die Privatklägerin verurteilt wurde (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).