3. Es sei keine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die erst- und oberinstanzlich festgesetzten amtlichen Entschädigungen der Verteidigungskosten sowie der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ und auch keine Rückzahlungspflicht der Differenz zwischen den amtlichen Entschädigungen und dem sog. vollen Honorar, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ erlauben, vorzusehen. 4. Das Honorar des amtlichen Verteidigers im oberinstanzlichen Verfahren sei gestützt auf die beiliegende Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.