z.N. C.________, unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten im oberinstanzlichen Verfahren gemäss eingereichter Honorarnoten. 3. Es sei keine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die erst- und oberinstanzlich festgesetzten amtlichen Entschädigungen der Verteidigungskosten sowie der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.___