3 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. 1. Es sei über die Aufbewahrung bzw. Löschung des erhobenen DNA-Profils sowie der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten zu verfügen. 2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers und der amtlichen Verteidigerin der Privatklägerin sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).