2 genen Einvernahme. Den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit hiess sie im Sinne eines Ausschlusses der Publikumsöffentlichkeit und zeitlich beschränkt auf die Einvernahme der Privatklägerin gut. Sie gewährte der Privatklägerin ausserdem antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege (pag. 717 f.). Die oberinstanzliche Hauptverhandlung fand am 15./16. Februar 2024 in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidiger, der Staatsanwältin und der Rechtsvertreterin der Privatklägerin statt (pag.