642 f.). Am 24. Mai 2023 beschloss die Kammer das Nichteintreten auf die Berufung der Privatklägerin (pag. 645 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 2. Juni 2023 mit, dass kein Nichteintreten auf die Anschlussberufungen beantragt werde (pag. 651). Die Verteidigung verzichtete mit Schreiben vom 16. Juni 2023 auf einen Antrag betreffend Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Privatklägerin (pag. 652). Mit Schreiben vom 19. Juni 2023 teilte auch die Rechtsvertretung der Privatklägerin mit, dass kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung des Beschuldigten beantragt werde (pag. 654).