Am 9. März 2023 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft form- und fristgerecht die vollumfängliche Berufung (pag. 632). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen, teilte aber mit Eingabe vom 15. Mai 2023 mit, dass kein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft beantragt werde und bewusst keine eigenständige Berufungserklärung eingereicht worden sei. Sie schloss sich indessen der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft im Schuldpunkt an (pag. 639 f.). Mit Eingabe vom 16. Mai 2023 erklärte der Beschuldigte Anschlussberufung, beschränkt auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu seinen Lasten (pag. 642 f.).