2. Berufung und Anschlussberufung Gegen das Urteil der Vorinstanz meldeten die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am 22. Dezember 2022 (pag. 565) und die Privatklägerin am 30. Dezember 2022 (pag. 566) fristgerecht Berufung an. Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 23. Februar 2023 und wurde den Parteien mit Verfügung vom 24. Februar 2023 zugestellt (pag. 628 f.). Am 9. März 2023 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft form- und fristgerecht die vollumfängliche Berufung (pag.