A.________ wird unter Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 500.00 freigesprochen von den Anschuldigungen der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen mit einem Kind, angeblich begangen am 12. September 2020 in J.________ z.N. von C.________, unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13'800.00 und der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'000.00 an den Kanton Bern. 18 III. 1. Die Zivilklage von C.________ wird abgewiesen. 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. IV.