583). Es ist offenkundig, dass der fragliche Sachverhalt in der Diaspora des jungen Beschuldigten die Runde gemacht hat und dieser insbesondere nach dem erstinstanzlichen Schuldspruch mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe und einer Landesverweisung von sieben Jahren erheblich psychisch belastet gewesen sein muss, weswegen sich die Zusprechung der beantragten Genugtuung rechtfertigt. Ein Zins wird bei einer Genugtuung nach Art. 429 StPO praxisgemäss nicht gesprochen. V. Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen.