OR herangezogen werden. Massgebend sind die Dauer und Umstände der Persönlichkeitsverletzung. Zu berücksichtigen sind ferner die Schwere des vorgeworfenen Delikts und die Auswirkungen auf die persönliche Situation der beschuldigten Person und die Belastung durch das Verfahren (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 28 zu Art. 429 StPO). 16.2 Erwägungen der Kammer Rechtsanwältin B.________ beantragte für den Beschuldigten oberinstanzlich eine Genugtuung von CHF 500.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2020 (Tag der Strafanzeige).