16 keitsverletzende Äusserungen von Strafbehörden zu denken. Nicht genugtuungswürdig sind die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleineren Ausmass einhergehenden psychischen Belastungen, Demütigungen und Blossstellungen nach aussen (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/ Jugendstrafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 27 und 27b zu Art. 429 StPO). Zur Bestimmung der Höhe der Genugtuung können die allgemeinen Bestimmungen von Art. 41 ff. OR herangezogen werden.