16. Genugtuung 16.1 Rechtliche Grundlagen Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO). Anspruchsvoraussetzung ist, dass eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 28 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) oder Art. 49 OR vorliegt. Mithin muss eine gewisse Intensität der Verletzung gegeben sein, damit eine Genugtuung zugesprochen wird.