Das beantragte Honorar bewegt sich innerhalb des gesetzlichen Tarifrahmens. Die eingereichte Honorarnote lässt jedoch unberücksichtigt, dass die vor dem 1. Januar 2024 gemachten Aufwände einem Mehrwertsteuersatz von 7.7 % unterstanden und nicht von 8.1 %. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'774.00; für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen.