428 Abs. 1 StPO). Zufolge Obsiegens des Beschuldigten und Unterliegens der Generalstaatsanwaltschaft sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'000.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) vom Kanton Bern zu tragen.