14 Verfahrenskosten nach Art. 422 Abs. 1 StPO werden grundsätzlich vom Kanton getragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Zufolge Freispruchs sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 13'800.00, vom Kanton Bern zu tragen. 14.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).