III. Zivilpunkt Zufolge Freispruchs des Beschuldigten vom Vorwurf der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen mit einem Kind, angeblich begangen zum Nachteil der Privatklägerin, sind die zivilrechtlichen Haftungsvoraussetzungen für eine Genugtuung wegen widerrechtlicher Verletzung der Persönlichkeit nach Art. 49 Abs. 1 OR offenkundig nicht erfüllt. Die Zivilklage ist abzuweisen. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine separaten Verfahrenskosten ausgeschieden. IV. Kosten und Entschädigung