Dabei kann nicht gesagt werden, ob die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung erstmals die Wahrheit sagte und sich der Sachverhalt nicht wie angeklagt zugetragen hat oder ob die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung log. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der privatklägerischen Aussagen, weshalb auf dies nicht abgestellt werden kann. Es mag sein, dass am 12. September 2020 in sexueller Hinsicht etwas zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten war. Wenn etwas gewesen sein sollte, ist völlig unklar, was. Von einem als erwiesen erachteten Sachverhalt kann keine Rede sein.