Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anschuldigungen der Privatklägerin über die vier Einvernahmen hinweg stark voneinander abweichen. Insbesondere die an der Berufungsverhandlung gemachten Äusserungen betreffend den angeblich im Badezimmer vorgefallenen vaginalen Geschlechtsverkehr weichen massiv von den zuvor gemachten Aussagen ab und sind mit diesen nicht in Einklang zu bringen. Dabei kann nicht gesagt werden, ob die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung erstmals die Wahrheit sagte und sich der Sachverhalt nicht wie angeklagt zugetragen hat oder ob die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung log.