An der oberinstanzlichen Einvernahme sodann erwähnte die Privatklägerin die «Grossmutter» mit keinem Wort. Die aufgezeigten Diskrepanzen betreffend das Rahmengeschehen betreffen nicht unbedeutende Details, die mit zunehmendem Zeitablauf in Vergessenheit geraten können. Vielmehr tangieren sie zentrale Aspekte des Handlungsablaufs, bei welchen auch über längere Zeiträume hinweg bei Erlebnisbasiertheit eine grossmehrheitliche Konstanz erwartet werden kann. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anschuldigungen der Privatklägerin über die vier Einvernahmen hinweg stark voneinander abweichen.