wollte und A.________ mich zurück ins Badezimmer gezogen hat» (pag. 569 Z. 104 ff.). Diese Erklärung überzeugt nach Ansicht der Kammer nicht. Es ist doch sehr unwahrscheinlich, dass es an der ersten und der zweiten Einvernahme ein dahingehendes übersetzerisches Missverständnis gab, das die Privatklägerin veranlasste, auszusagen, der Beschuldigte habe sich zu ihr und G.________ auf das Bett gesetzt und sie anschliessend ins Badezimmer gezogen, weil sie seiner Aufforderung nicht habe folgen wollen. G.________ hat im Übrigen zu Protokoll gegeben, nichts gesehen oder wahrgenommen zu haben (pag.