Prinzipiell darf erwartet werden, dass auch Monate/Jahre später noch erinnert wird, wie es zum gemeinsamen Aufenthalt im Badezimmer gekommen ist. Dies namentlich auch im Verbund zu G.________, der gesehen, wie der Beschuldigte die Privatklägerin ins Badezimmer gezogen und seinen Eltern davon berichtet habe, womit das vorliegende Strafverfahren überhaupt erst ins Rollen gekommen sei. Die Privatklägerin selbst erklärte den Widerspruch betreffend das Aufsuchen des Badezimmers an der Berufungsverhandlung mit: «Ich war bereits im Badezimmer […]. Vielleich war das ein sprachliches Missverständnis, weil ich nicht so gut Rumänisch spreche. Das Kind hat gesehen, dass ich aus dem Badezimmer gehen