naheleigenderweise auch die Toilette im Badezimmer aufgesucht habe (pag. 423). Nach Ansicht der Kammer macht es doch einen entscheidenden Unterschied, ob der Beschuldigte die Privatklägerin an den Händen/Armen packte und ins Badezimmer zog oder ob er sie während ihres Toilettengangs im Badezimmer aufsuchte. Prinzipiell darf erwartet werden, dass auch Monate/Jahre später noch erinnert wird, wie es zum gemeinsamen Aufenthalt im Badezimmer gekommen ist.