mündlich (durch Flüstern ins Ohr) aufgefordert, mit ihm ins Badezimmer zu kommen, und sie anschliessend ins Badezimmer gezogen, unvereinbar mit ihrer an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung getätigten Aussage, sie habe sich zwecks Toilettengangs ins Badezimmer begeben und der Beschuldigte sei ihr gefolgt. Die Kammer teilt die vorinstanzliche Erwägung nicht, wonach «solche chronologischen Abfolgen im Nachhinein gedanklich schwierig einzuordnen sind» und der Widerspruch in Bezug auf das Aufsuchen des Badezimmers nicht als Lügensignal gewertet werden darf, weil die Privatklägerin die Wohnung mehrmals verlassen und betreten und dabei