Der Kammer ist bekannt, dass es kein typisches Opferverhalten gibt und es für Opfer von Sexualdelikten oftmals belastend ist, über das Erlebte zu berichten. Gleichwohl gibt es Umstände, welche die Aussagen eines Opfers als unglaubhaft erscheinen lassen. Wie aus den eingangs zusammengefassten Aussagen erhellt, weisen die privatklägerischen Schilderungen aber auch bezüglich des Rahmengeschehens zahlreiche Ungereimtheiten auf. Beispielsweise sind die von der Privatklägerin an den ersten beiden Einvernahmen gemachten Ausführungen, der Beschuldigte habe sich zu ihr und G.________ auf das Bett gesetzt und sie per Textnachricht resp.