12 verhandlung, als sie damit konfrontiert wurde, den vaginalen Geschlechtsverkehr bis anhin noch nie erwähnt zu haben. Vielmehr behauptete sie tatsachenwidrig, bereits vor erster Instanz gesagt zu haben, es habe «beides» gegeben (pag. 571 Z. 179 ff.). Diese falsche Behauptung zeugt von einer gewissen Dreistigkeit und ist der Glaubhaftigkeit der privatklägerischen Aussagen nicht zuträglich. Der Kammer ist bekannt, dass es kein typisches Opferverhalten gibt und es für Opfer von Sexualdelikten oftmals belastend ist, über das Erlebte zu berichten.