41, Zeitstempel 17:27:20). Naheliegender als ein Vergessen der vaginalen digitalen Penetration erschiene der Kammer daher ein anfängliches Verdrängen des traumatischen Ereignisses (sofern es den stattfand) oder ein Nichterwähnen aus Scham. Beides wurde von der Privatklägerin jedoch zu keiner Zeit geltend gemacht. Auch nicht an der Berufungs-