41, Zeitstempel 17:23:30). Dass die Privatklägerin die vaginale Penetration zu erwähnen vergass, ist nach Ansicht der Kammer angesichts der Intensität eines solchen Übergriffs sehr unwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass die Jungfräulichkeit für die Privatklägerin gemäss ihren eigenen Aussagen sehr bedeutsam ist, führte sie an der zweiten Einvernahme doch aus, sie wolle nicht glauben, dass der Beschuldigte ihr die Jungfräulichkeit mit zwei Fingern genommen habe (pag. 41, Zeitstempel 17:27:20).