So sprach die Mutter der Privatklägerin sowohl gegenüber der Polizei (pag. 81 Z. 141) als auch der «Grossmutter» H.________ (pag. 97 Z. 253 ff.) stets von Oralverkehr. Daher ist anzuzweifeln, dass die Privatklägerin ihrer Mutter von der angeblichen digitalen vaginalen Penetration im Badezimmer erzählt hat, ansonsten die Mutter dies aller Voraussicht nach auch erzählt hätte. Weiter sagte die Privatklägerin an der zweiten Einvernahme (und anders als vor der Kammer) aus, sie habe an der ersten Einvernahme vergessen, über den Vorfall mit den Fingern zu sprechen (pag. 41, Zeitstempel 17:23:30).