Auch mit üblichen Erinnerungsverlusten lassen sich die Divergenzen in den privatklägerischen Aussagen nicht erklären. Eine gewisse Ausdünnung der Sachverhaltsdarstellung über die vier Einvernahmen hinweg wäre mit dem Zeitablauf erklärbar gewesen, nicht aber die vorliegenden Inkonsistenzen betreffend das Kerngeschehen und die zunehmenden Belastungen des Beschuldigten. Mit dem eigenen Aussageverhalten konfrontiert, antwortete die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung auf die Frage, warum sie an der ersten Einvernahme nicht erwähnt habe, dass es im Badezimmer zu mehr als Küssen und Berührungen gekommen sei, mit: «Weil ich Angst vor dem Beschuldigten hatte.