Auch konnte sie das männliche Geschlechtsorgan mit «Penis oder so» und das weibliche Geschlechtsorgan mit «Vagina» benennen (pag. 40, Zeitstempel 15:14:250). Insofern verfügte sie nach Ansicht der Kammer über die erforderlichen sexualbezogenen Kenntnisse und den notwendigen Wortschatz, um einen ihr allenfalls widerfahrenen sexuellen Übergriff akkurat in eigenen Worten wiederzugeben. Die Unstimmigkeiten in ihren Aussagen lassen sich daher nicht damit erklären, dass sie den Unterschied zwischen Oralverkehr, vaginaler digitaler Penetration und vaginalem Geschlechtsverkehr nicht gekannt hätte.