11 In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Privatklägerin zum angeblichen Tatzeitpunkt gemäss ihren eigenen Ausführungen sexuell unerfahren, aber aufgeklärt war (pag. 40, Zeitstempel 15:12:00). Sie bestätigte an der zweiten Einvernahme zu wissen, wie der Geschlechtsverkehr zwischen Mann und Frau funktioniert (pag. 40, Zeitstempel 15:14:00), sowie den Unterschied zwischen Oralverkehr und vaginalem Geschlechtsverkehr zu kennen (pag. 40, Zeitstempel 15:16:00). Auch konnte sie das männliche Geschlechtsorgan mit «Penis oder so» und das weibliche Geschlechtsorgan mit «Vagina» benennen (pag.