An der Berufungsverhandlung schliesslich führte sie entgegen ihren vorherigen Aussagen aus, «das Schlimmste» sei im Badezimmer passiert, wo sie den Beschuldigten oral habe befriedigen müssen und es zu vaginalem Geschlechtsverkehr gekommen sei. Betreffend das Wohnzimmer führte die Privatklägerin an den ersten zwei Einvernahmen übereinstimmend aus, der Beschuldigte habe sie zum Oralverkehr gezwungen, als sie auf dem Sofa gesessen habe. Davon abweichend meinte sie an der Berufungsverhandlung, im Wohnzimmer sei nichts passiert resp. dort sei sie vom Beschuldigten über den Kleidern berührt worden und habe der Beschuldigte versucht, Oralverkehr mit ihr zu haben.