10 Dort habe der Beschuldigte sie nur über den Kleidern berührt (pag. 570 Z. 166 und pag. 571 Z. 195 ff.). Der Beschuldigte sei ihr draussen ständig gefolgt. Sie sei dann in die Wohnung und ins Badezimmer gegangen. Fünf Minuten später sei der Beschuldigte ins Badezimmer gekommen und habe sie mit beiden Händen gepackt. Er habe ihre Hände auf dem Rücken zusammengehalten, an ihren Kleidern gezogen und sie auf den Boden gedrückt. Er habe Körperkraft eingesetzt und es sei zum Geschlechtsverkehr gekommen, oral und vaginal (pag. 570 Z. 170 ff. und pag. 571 Z. 218 ff.).