354 Z. 42 ff.). Wo sich G.________ aufgehalten habe, als der Vorfall im Wohnzimmer passiert sei, wisse sie nicht. Es könne sein, dass er hinuntergegangen sei, um mit den anderen Kindern zu spielen (pag. 355 Z. 3 ff.). Auf Frage, wie es dazu gekommen sei, dass zwischen dem angeblichen Tatzeitpunkt und der Anzeige bei der rund ein Monat vergangen sei, erklärte die Privatklägerin, sie habe es aus Angst und Scham niemandem gesagt. Aber G.________ habe irgendetwas gesagt. Die Familie I.________ habe es dann ihrer Mutter erzählt und ihre Mutter habe sie so lange ausgefragt, bis sie ihr alles erzählt habe. Ihre Mutter habe ihr erklärt, was passiert sei und dass das nicht hätte passieren dürfen.