Sie finde es jedoch nicht passend, fast schlampig (pag. 41, Zeitstempel 16:56:25). ̶ Erstinstanzliche Einvernahme vom 11. November 2022 An der erstinstanzlichen Einvernahme berichtete die Privatklägerin, sie sei nicht freiwillig ins Badezimmer gegangen. Sie habe sich im Badezimmer aufgehalten, weil sie ihre Not habe verrichten müssen. Der Beschuldigte sei zu ihr ins Badezimmer gekommen und habe die Tür zugemacht (pag. 356 Z. 41 f.). G.________ habe gesehen, was passiert sei. Er sei ihr gefolgt und habe es gehört (pag. 354 Z. 38). G.________ sei nicht dabei gewesen, als es zu den sexuellen Handlungen gekommen sei. Er sei im Wohnzimmer gewesen und habe es gehört (pag. 354 Z. 42 ff.).