Vor diesem Hintergrund hat die Kammer beweismässig zu klären, ob und gegebenenfalls zu welchen sexuellen Handlungen es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin am 12. September 2020 gekommen ist. Bejahendenfalls hat sie 7 zudem zu prüfen, ob der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt (erst) 14½-jährig war.