Eventualiter: Der Beschuldigte handelte in der irrigen Vorstellung, dass C.________ bereits 16 Jahre alt gewesen sei, obwohl er diesen Irrtum bei pflichtgemässer Sorgfalt/Vorsicht ohne weiteres hätte vermeiden können, da er sich aufgrund des Aussehens von C.________ und der Gesamtumstände bewusst sein musste, dass C.________ minderjährig sein könnte und sich entsprechend hätte informieren/absichern müssen. 10. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 411 ff.).