398 Abs. 3 StPO). Weil die Generalstaatsanwaltschaft Anschlussberufung betreffend die Bemessung der Freiheitsstrafe erhoben hat, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt auch zum Nachteil des Beschuldigten abändern. Im Übrigen ist sie an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung