Die Privatklägerin hat keine (Anschluss-)Berufung erhoben. Folglich hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen, ausgenommen der Höhe der amtlichen Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten und der Höhe der amtlichen Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin; diese beiden Punkte sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. In Bezug auf die angefochtenen resp. zu überprüfenden Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).