8. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Anschlussberufung auf die Bemessung der Freiheitsstrafe beschränkt. Die Privatklägerin hat keine (Anschluss-)Berufung erhoben.