Die Honorare der amtlichen Verteidigerin und der amtlichen Rechtsbeiständin seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 7.3 Privatklägerin Rechtsanwältin D.________ stellte und begründete für die Privatklägerin was folgt (pag. 585): Das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 10. November 2020 sei vollumfänglich zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten.